Baumschutzverordnung | Bayern | fällen | verändern | Bauantrag | Genehmigung

Bäume mit Genehmigung fällen – Baumschutzverordnung Bayerns im Überblick

Sie wollen einen Baum bzw. Bäume in Ihrem Garten fällen oder verändern, weil dieser z.B. Ihre Hausbaupläne beeinflusst oder aus anderen Gründen stört? Dann brauchen Sie dafür eine Genehmigung, vor allem für eine Baumfällung. Gartenbesitzer haben viele Freiheiten bei der Gestaltung ihres Gartens – Teiche anlegen, Blumen und Sträucher anpflanzen oder Rasen säen. In Bezug auf Bäume gibt es jedoch bestimmte Gesetze und Verordnungen, die auf dem Bundesnaturschutzgesetz basieren und welche es bei Baumveränderungen bzw. Baumfällungen unbedingt zu beachten gilt. In diesem Zusammenhang spielt die Baumschutzverordnung – hier die Bayerns – eine wichtige Rolle.

Die Herr GmbH ist Ihr kompetenter Ansprechpartner, der Ihnen für Fragen zum Thema Baumfällungen und Baumveränderungen zur Seite steht.

Ziele der Baumschutzverordnung Bayerns

Gemeinden können laut dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern für zusammenhängende Ortsteile erlassen. Die Baumschutzsatzung wird von der Stadt erlassen, um somit für private Grundstückseigentümer Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume fällen dürfen. Die Baumschutzverordnung ist ein rechtliches Instrument, welches neben verbindlichen Bauleitplanungen angesiedelt ist und davon getrennt betrachtet werden muss. Eine Baumfällung muss demzufolge mit mehreren Behörden abgestimmt werden.

Die Begrünung bebauter Bereiche hat eine positive Wirkung auf das Ortsbild, das Stadtklima, den Stadtlärm und die Reinhaltung der Luft sowie den Arten- und Biotopschutz. Die Baumschutzverordnung dient dazu, Verbote zur Beseitigung und Zerstörung geschützter Bäume zu normieren. Dieses Baumfällverbot gilt ebenfalls für Bäume auf dem eigenen Grundstück. Es können auch Ausnahmefälle genehmigt werden, danach müssen jedoch in der Regel Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Wann dürfen Bäume gefällt bzw. verändert werden?

Um diese Frage beantwortet zu können, müssen einige Kriterien betrachtet werden, die ausschlaggebend für die Fällung oder Nichtfällung eines Baumes sind. Die Baumart ist zum einen entscheidend, welche in der Baumschutzverordnung von Bundesland zu Bundesland variieren kann. Weiterhin ist die Baumgröße von Bedeutung – so schützt z.B. die Baumschutzverordnung Bayerns die Bäume vor der Fällung, die einen Stammumfang von 80 cm überschreiten. Der Stammumfang wird einen Meter über dem Boden gemessen. Hat der Baum mehrere Stämme, sagt die Verordnung, dass ein Stamm eine Breite von mindestens 40 cm haben muss und alle Stämme zusammen geringstenfalls 80 cm. Außerdem muss der Zeitpunkt der Fällung beachtet werden, wobei hier allgemein gilt, dass der Schutz von Tieren – insbesondere Vögeln – in der Brut- und Nistzeit Vorrang hat. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, abseits von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit von Anfang März und Ende September zu fällen bzw. abzuschneiden. Davon ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume. Dazu zählen z.B. die Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen. Erlaubt ist das Zurückschneiden generell im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also in einem Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Eine weitere Ausnahme bilden Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn diese im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise durchgeführt werden können.

Gesunder Baum im Wald

Baumschutz während der Bauzeit

Wenn man Baumaßnahmen an seinem Grundstück bzw. Haus vornehmen möchte und dabei schützenswerter Baumbestand betroffen ist, müssen den Bauantragsunterlagen ein Baumbestandsplan zugefügt werden. Hier finden Sie einen Musterbaumbestandsplan. (PDF-Datei – ca. 51KB). In einem solchen Plan sind alle einstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und alle mehrstämmigen mit einem Umfang von 40 cm und mehr zu kennzeichnen. Während der Bauzeit muss der Schutz der Bäume gewährleistet sein und eine sorgfältige Durchführung und Beachtung der Baumschutzmaßnahmen garantiert sein. Eine solche Schutzmaßnahme stellen z.B. Baumschutzzäune dar, welche zur Abgrenzung des Baumschutzbereiches dienen sollen. Dieser Bereich untersagt dann jegliches Lagern, Befahren oder Abgraben. Durch Baumaßnahmen können Wurzelverletzungen auftreten, welche erst Jahre später nach den Bauarbeiten durch das Absterben der Krone, das Auftreten kümmerlicher Austriebe oder das Absterben des gesamten Baumes sichtbar wird.

Der Baumbestand einer Stadt oder Gemeinde soll natürlich langfristig gesichert werden, weshalb Ersatzpflanzungen notwendig sind. Auf diese können jedoch verzichtet werden, wenn auf dem Grundstück nach der Fällung noch genügend Baumbestand existiert.

Antrag Baumfällung und Baumveränderung

Bei der Stadt München gibt es zwei Formulare, mit der eine Baumfällung und Baumveränderung beantragt werden kann. Das liegt daran, dass beides unterschiedlich gehandhabt wird. Wollen Sie eine Baumfällung (PDF) oder Baumveränderung außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen, klären Sie dies mit der Unteren Naturschutzbehörde. Wenn Sie aber einen Bauantrag für ein Gebäude einreichen, müssen Sie eine Baumbestandserklärung beilegen.

Einen Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung sollte in der Regel der Baumeigentümer einreichen. Antragsberechtigter kann aber ebenfalls ein Nachbar oder eine weitere Person sein, die sich nachvollziehbar durch den Baum beeinträchtigt fühlt. Nachdem ein Antrag eingereicht wurde, wird dieser daraufhin geprüft, ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Genehmigung besteht. Weiterhin wird kontrolliert, ob eine Ersatzpflanzung erforderlich ist und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten realisierbar ist. Zusätzlich dazu, beurteilt ein Beauftragter des örtlichen Bezirksausschusses die Situation vor Ort und gibt innerhalb von sechs Wochen eine Empfehlung ab. Es ist weiterhin möglich, einen Fällungsantrag durch einen privaten Fachgutachter stellen zu lassen. Die endgültige Entscheidung trifft aber trotzdem die Untere Naturschutzbehörde. Das Ergebnis erhalten Sie dann nach Abschluss des Verfahrens durch eine schriftliche Mitteilung der Naturschutzbehörde. Wird bei der Ortsbesichtigung eine akute Gefahr durch den Baum festgestellt, so kann dieser umgehend gefällt werden

Angaben im Antrag auf Baumfällung und/ oder Baumveränderung

Rechtliche Konsequenzen für Baumfällungen ohne Genehmigung

Verstößt man bei Baumfällungen bzw. Baumveränderungen gegen die Baumschutzverordnung Bayerns, so ist mit einem Bußgeld zu rechnen, welches je nach Schwere des Eingriffs von 50 EUR bis zu 50.000 EUR betragen kann. Unter dem Bußgeldkatalog von 2017 finden Sie die Geldstrafen für ungenehmigte Baumfällungen für die einzelnen Bundesländer.

Die Baumschutzverordnung sollte jedoch nicht nur im Hinblick auf das Bußgeld eingehalten werden, sondern auch im Interesse einer langfristig durchgrünten Stadt.

Zusammenfassung

Die Baumschutzverordnung spielt eine sehr große Rolle für die innerstädtische Begrünung und sichert somit die positive Wirkung von Bäumen für das Stadtbild, das Stadtklima sowie den Arten- und Biotopschutz. Weiterhin verhindert die Verordnung, dass Bäume ohne eindringlichen Grund wie übermäßiger Laubfall oder Verstopfung der Regenrinne durch Laub gefällt werden. Es ist wichtig, dass Sie vor dem Beginn von Baumaßnahmen die Beeinträchtigung der Bäume berücksichtigen und einen Antrag auf Baumfällung bzw. Baumveränderung bei der Naturschutzbehörde einreichen. Wollen Sie Bäume in einem Wald fällen, muss das zuständige Forstamt konsultiert werden. Das Ordnungsamt oder die Katastrophendienste sind für Fällungen zuständig, wenn diese nach Naturkatastrophen notwendig sind.

Sollten Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Baumschutzverordnung in Bayern, Baumfällungen oder Baumveränderungen mit Genehmigung haben, dann fragen Sie bei der Herr GmbH nach und wir beraten Sie umfassend.

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2017-08-14T06:39:23+00:0011. August 2017|0 Kommentare